Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Fassung 2022

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1. Allgemeines

1.1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote des Lieferanten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags als ungültig erachtet werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien bemühen sich, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen (insbesondere Service-Leistungen) des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3. Preise

3.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise netto, ab Werk. Sämtliche Zusatzkosten wie z.B. für Lieferung, Verpackung, Steuern, Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei beschleunigtem Versand werden dem Besteller die entsprechenden Mehrkosten und bei Postversand zudem das volle Porto in Rechnung gestellt.

3.2. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Materialpreise um mindestens 10% erhöhen.

4. Verpackungen und Werkzeugkosten

4.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung werden dem Besteller die Verpackungsmaterialien in Rechnung gestellt.

4.2. Ohne anderslautende Vereinbarung gelten Verpackungsmaterialien als Einwegverpackungen und sind vom Besteller auf seine Kosten zu entsorgen.

4.3. Die Kostenanteile für Werkzeuge (Formen, Gravuren etc.) werden spätestens nach Abgabe der Erstmuster fakturiert, und zwar unabhängig nachfolgender Lieferungen. Auch wenn dem Besteller Kostenanteile fakturiert werden, bleiben Werkzeuge, welche für die Ausführung von Bestellungen hergestellt werden, im Eigentum des Lieferanten.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne jegliche Abzüge zu leisten.

5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Lieferant ist berechtigt, auf Kosten des Bestellers den Eigentumsvorbehalt in entsprechenden öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen eintragen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.

7. Lieferfristen

7.1. Alle vom Lieferanten angegebenen Liefer- termine und Lieferfristen sind ohne anderweitige, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nur als angenähert zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt somit nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.

7.2. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

7.3. Wenn dem Lieferanten durch einen Fall höherer Gewalt die Erfüllung seiner Pflichten nicht zuzumuten ist, verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Zeitdauer, während der das Hindernis oder die Erschwernis besteht.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9.1. Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen, soweit üblich, vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

9.2. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel oder Abweichungen sofort schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9.3. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung durch den Besteller sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel, Bestellmenge

10.1. Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, beträgt 6 Monate ab der Versandbereitschaftsmeldung .

10.2. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile der Lieferung, welche nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach Wahl des Lieferanten auszubessern, zu ersetzen oder dafür den entsprechenden Nettowarenwert zu vergüten, vorausgesetzt, der Mangel ist während der Gewährleistungsfrist aufgetreten und wurde dem Lieferanten vor Ablauf der Gewährleistungsfrist angezeigt. Für Mängel, die erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten oder angezeigt werden, besteht keine Haftung (Verwirkung der Mängelrechte).

10.3. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind (sondern z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften und übermässiger Beanspruchung). Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch fehlerhafte Software, welche im Liefer-/Leistungsumfang eingeschlossen sind.

10.4. Bestellmenge
Über- oder Unterlieferungen gegenüber der bestellten Menge von max. 10% sind zulässig. Die Preise können entsprechend angepasst werden.

11. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

11.1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen des Lieferanten und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

11.2. Der Ausschluss aller Ansprüche auf Schadenersatz gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen des Lieferanten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 OR.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Breitenbach (Schweiz). Der Lieferant ist jedoch zusätzlich berechtigt, den Besteller an
dessen Sitz zu belangen.

12.2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Besteller untersteht dem materiellen schweizerischen Recht; die Anwendung der Bestimmungen des Wiener UN-Abkommens vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.

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